Sonstige standesamtliche Vorgänge

Namensänderung

a) Behördliche Änderung oder Feststellung des Namens
Der Familienname oder der Vorname eines Deutschen können nur vom Landratsamt Weilheim-Schongau geändert werden.
Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne das Landratsamt Weilheim-Schongau unter der Telefonnummer 0 88 1 / 6 81 - 14 20.

b) Wiederanname eines früheren Namens nach Tod des Ehegatten oder nach Scheidung
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Diese Erklärung können Sie bei uns abgeben.

 

Kirchenaustritt

In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich. Zuständig für die Erklärung ist das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die mündliche Austritterklärung muss persönlich vor dem Standesbeamt erklärt werden.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Hinweis:
Eine schrifltiche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

 

Vaterschaftsanerkennung

Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden.
Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Es ist also erforderlich, dass Sie beide zu uns in Standesamt kommen.

Bitte bringen Sie zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung Ihren Personalausweis oder Reisepass und je eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde mit.

Bei geschiedenen bzw. ausländischen Müttern gibt es evtl. noch spezielle Regelungen. Hier wäre es vorteilhaft, wenn Sie sich kurz vorher telefonische erkundigen.

Die Vaterschaft zu einem Kind kann bei jedem Standesamt bzw. Jugendamt anerkannt werden. Sie müssen also nicht zu dem Standesamt gehen, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.

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